
Prüf-, Zertifizierungs-, Validierungs- und Verifizierungsordnung
Stand 03/2026
A-1. Allgemeines
Jedes Dokument der ZERT GmbH unterliegt dem Urheberrecht und darf nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden. Eine Vervielfältigung oder Weiterleitung an Dritte ohne vorheriger Genehmigung der ZERT GmbH ist ausdrücklich untersagt und wird rechtlich geahndet.
Jedes Zertifikat setzt die Existenz eines wirksamen Vertrages bzw. Auftrages über die Leistung der jeweiligen Konformitätsbewertung voraus. Der Vertrag bzw. Auftrag kann wie folgt ganz oder teilweise vom Kunden oder durch die ZERT GmbH gekündigt werden, sofern die dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegenden besonderen Bestimmungen keine anderen Kündigungsfristen vorsehen:
I. durch ordentliche Kündigung
a) bei Managementsystemzertifizierungen:
mit einer Frist von drei (3) Monaten zum nächsten geplanten Termin für das Zertifizierungsaudit*;
b) bei Exzellenzzertifizierungen:
mit einer Frist von drei (3) Monaten zum nächsten geplanten Termin für das Zertifizierungsaudit*;
II. durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
Der Kunde ist verpflichtet, die Anforderungen des jeweils gewählten Zertifizierungsverfahrens zu erfüllen und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Ausführung der Konformitätsbewertung zu treffen, insbesondere für die Prüfung von Dokumenten, für den Zugang zu allen relevanten Prozessen, Bereichen, Aufzeichnungen und Personal sowie für die Einbindung von Beobachtern. Sofern unangekündigte Konformitätsbewertungstätigkeiten im Programm festgelegt sind, ist der Kunde verpflichtet, die Vorkehrungen dafür zu treffen.
Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber der ZERT GmbH erforderliche Mitwirkungshandlungen (z. B. Maßnahmen betreffend Nichtkonformitäten, Zurverfügungstellung von Dokumenten, Informationen und Prüfmustern, Ermöglichung von Audits) rechtzeitig im erforderlichen Umfang zu erbringen.
Der Kunde stellt sicher, dass die ZERT GmbH und soweit erforderlich auch Personen der autorisierten Stellen (z. B. Behörden, Fachgesellschaften oder Programmeigner im Rahmen von Witness-Audits oder Integrity Audits) jederzeit auf Kosten des Kunden auditieren oder inspizieren können.
Dies gilt während den betriebsüblichen Zeiten, auch ohne vorherige Ankündigung, für die vom Kunden benannten Fertigungs- und Betriebsstätten sowie die von kritischen Unterauftragnehmern (z. B. kritische Lieferanten und Dienstleister, Lager der Bevoll-mächtigten, Importeure). Die ZERT GmbH hat ferner das Recht, im für die Auditierung bzw. Inspektion notwendigen Umfang Stichproben auf Kosten des Kunden zu ziehen bzw. zu entnehmen.
Wo Vor-Ort-Tätigkeiten (z. B. Audits oder Inspektionen) des Personals der ZERT GmbH persönliche Schutzausrüstung erfordern, müssen die ZERT GmbH und der Kunde sich vor jedem Besuch abstimmen, wer diese zur Verfügung stellt. Im Übrigen hat der Kunde sicherzustellen, dass Vor-Ort die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere der Arbeits- und Betriebssicherheit) eingehalten werden, um eine gefahrlose Arbeit des Personals der ZERT GmbH sicherzustellen. Andernfalls kann die ZERT GmbH die Vor-Ort-Tätigkeit auf Kosten des Kunden abbrechen und ist bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände von ihrer Leistungspflicht befreit.
Soweit es das jeweilige Programm zulässt, ist die ZERT GmbH berechtigt, Konformitätsbewertungstätigkeiten (z. B. Audits) teilweise oder vollständig aus der Ferne (remote) mittels geeigneter Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen.
Die ZERT GmbH entscheidet über die Zertifikatserteilung bzw. die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung und ist Ansprechpartner bei Unstimmigkeiten, Beschwerden oder Einsprüchen hinsichtlich der Konformitätsbewertung.
Der Kunde ist verpflichtet, Dritte über die Möglichkeit einer direkten Beschwerdeweiterleitung an die ZERT GmbH zu informieren.
Kosten, die durch ein solches Verfahren zum Umgang mit einer Beschwerde oder eines Einspruchs entstehen, können an den Kunden verrechnet werden, insoweit sie über das übliche Maß hinausgehen.
Konformitätsaussagen (insbesondere Zertifikate, Validierungs- oder Verifizierungsaussagen) werden erst dann ausgestellt, wenn die fachlichen und finanziellen Anforderungen in Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung erfüllt sind.
Zertifikate und Konformitätsbescheinigungen beziehen sich immer auf den zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung aktuellen Stand der in Bezug genommenen normativen Dokumente, sofern nicht anders angegeben. Konformitätsaussagen, die mit Zertifikaten oder Konformitätsbescheinigungen ausgestellt werden, müssen immer vollumfänglich (d. h. einschließlich zugehöriger Anhänge, angegebener Geltungsbereiche oder sonstiger Verweise) vom Kunden in Bezug genommen werden.
Wenn der Kunde Zertifikate bzw. Konformitätsbescheinigungen oder deren Kopien zur Verfügung stellt, so müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit bzw. so, wie im Programm festgelegt, wiedergegeben werden.
Eine Konformitätsaussage kann sowohl in Papierform als auch in digitaler Form erteilt werden.
Ein Zertifikat, inklusive aller Zertifikatsduplikate, ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der ZERT GmbH.
Zertifikate und Konformitätsbescheinigungen berechtigen nicht zur Verwendung des Logos der ZERT GmbH , sofern nicht anders auf dem Zertifikat bzw. der Konformitätsbescheinigung angegeben oder durch das Programm festgelegt.
Bei Ablauf, Zurückziehung oder Widerruf eines Zertifikats, gleich aus welchem Grund, endet zugleich auch der zugrunde liegende Zertifizierungsvertrag bzw. -auftrag im Hinblick auf dieses automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies gilt nicht, sofern sich die Vertragsparteien vor automatischer Beendigung auf die Fortführung des Vertrags-verhältnisses geeinigt haben. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf das beendete Zertifikat.
Bereits entstandene Ansprüche gegen den Kunden, wie etwa noch offene Zahlungsforderungen, bleiben von dieser Beendigung unberührt. Kosten und Aufwendungen, die im Hinblick auf eine bevorstehende Überwachung des Zertifizierungsgegenstandes bereits entstanden sind, können geltend gemacht werden.
A-2. Beendigung, Einschränkung und Aussetzung von Zertifikaten und Konformitätsbescheinigungen
Die ZERT GmbH kann ein Zertifikat oder eine Konformitätsbescheinigung auch auf Wunsch des Kunden zurückziehen. Die ZERT GmbH ist berechtigt, ein Zertifikat oder eine Konformitätsbescheinigung zu widerrufen, wenn seitens des Kunden eine nicht unerhebliche Verletzung einer wesentlichen Pflicht vorliegt und einschlägige normative Dokumente einen Widerruf vorschreiben oder eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde, Akkreditierungsstelle oder des Programmeigners vorliegt.
Zertifikate oder Konformitätsbescheinigungen können darüber hinaus von der ZERT GmbH zeitlich (d. h. von ihrer Gültigkeit verkürzt) oder inhaltlich eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden.
Die ZERT GmbH ist ferner berechtigt, jegliche Kosten und Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Beendigung, Einschränkung* oder Aussetzung entstanden sind und vom Kunden verursacht wurden, in Rechnung zu stellen. Dies schließt Kosten und Aufwendungen ein, die der ZERT GmbH von autorisierten Stellen (z. B. Behörden, Akkreditierungsstellen oder Programmeignern) in Rechnung gestellt werden.
Die Beendigung, Einschränkung oder Aussetzung eines Zertifikates oder einer Konformitätsbescheinigung kann von der ZERT GmbH veröffentlicht werden.
Ein beendetes Zertifikat oder eine beendete Konformitätsbescheinigung ist nach Wahl der ZERT GmbH unverzüglich zu löschen, zu vernichten oder zurückzugeben. Eine weitere Werbung oder anderweitige Verwendung des Zertifikats oder der Konformitäts-bescheinigung sowie der Konformitätszeichen ist unzulässig.
Die ZERT GmbH haftet nicht für Nachteile, die dem Kunden oder Dritten aus der rechtmäßigen Beendigung, Einschränkung oder Aussetzung entstehen.
Die Gültigkeit eines Zertifikats ist beendet, wenn
· eine ausgewiesene Gültigkeit abgelaufen ist;
· ein zugrunde liegendes Hauptzertifikat beendet ist.
Die ZERT GmbH ist berechtigt, ein Zertifikat oder eine Konformitätsbescheinigung mit Wirkung für die Zukunft zurückzuziehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der ZERT GmbH die Fortsetzung, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, unzumutbar werden lässt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde den Vertrag nicht unerheblich verletzt und die Verletzung – trotz Zugang einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Abhilfefrist unter gleichzeitiger Androhung der Zurückziehung – nicht abstellt.
Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn
a) die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn
· der Kunde gegenüber der ZERT GmbH unrichtige Angaben macht oder wichtige Tatsachen, die für die Zertifizierung relevant sind, verschweigt;
· Anwender, Bediener oder Dritte beträchtlichen Risiken ausgesetzt werden oder der Zertifizierungsgegenstand aufgrund behördlicher Anordnung vom Markt genommen werden muss;
· sich dem Zertifikat zugrunde liegende Anforderungen (z. B. aus anwendbaren normativen Dokumenten, Regeln der Technik oder von einer Behörde, Akkreditierungsstelle, des Programmeigners) ändern und der Kunde nicht innerhalb einer gesetzten Frist durch eine Nachprüfung oder einem Nachaudit belegt, dass der Zertifizierungsgegenstand den neuen Anforderungen entspricht;
b) die vertragliche Grundlage für die Nutzung des Zertifikats wegfällt (z. B., weil der Kunde seinen Geschäftsbetrieb, ohne einen Rechtsnachfolger zu haben, endgültig einstellt);
c) Auflagen oder Bedingungen verletzt werden, sofern das Zertifikat unter solchen erteilt wurde;
d) der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen (z. B. Korrekturmaßnahmen betreffend Nichtkonformitäten, Zurverfügung-stellung von Dokumenten und Informationen, Ermöglichung von Audits) überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erbringt; wenn z. B.
· das Prüfen oder Auditieren von Einrichtungen oder die Produktprüfung nicht ermöglicht werden;
· die Produkte oder Dokumente im vorgegebenen Zeitraum nicht zur Verfügung gestellt werden;
e) vom Kunden veranlasst oder geduldet wird, dass Zertifikate, Zertifizierungszeichen, Konformitätsbescheinigungen oder Ergebnisberichte der ZERT GmbH missbräuchlich, irreführend oder anderweitig unzulässig genutzt werden;
f) schwerwiegende und für die Zertifizierung relevante Vorwürfe gegen den Kunden bekanntwerden und der Kunde die Vorwürfe nicht binnen angemessener Frist gegenüber der ZERT GmbH ausräumen kann;
g) der Kunde fällige Zahlungsansprüche trotz Zugang einer Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt.
Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn die weitere Verwendung eines Zertifikats oder eines damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungszeichens rechtlich nicht mehr zulässig oder nach billigem Ermessen der ZERT GmbH im Hinblick auf seine Aussagekraft am Markt nicht mehr vertretbar ist.
Werden nach dem Ausstellungsdatum neue Fakten oder Informationen entdeckt, die eine Revision, Zurückziehung oder Widerruf der Konformitätsbescheinigung (z. B. Verifizierungsaussage) erfordern, ist die ausgestellte Konformitätsbescheinigung ungültig.
A-3. Nutzung von Zertifikaten und Zertifizierungszeichen sowie Konformitätsbescheinigungen und Konformitäts-zeichen außer Zertifizierungszeichen
Während der Gültigkeit eines Zertifikats ist der Kunde berechtigt, dieses im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Sofern das jeweilige Programm die Erteilung eines Zertifizierungszeichens vorsieht, erhält der Kunde zudem das zeitlich auf die Gültigkeit des zugrunde liegenden Zertifikats begrenzte und nicht ausschließliche Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr und insbesondere zu werblichen Zwecken zu nutzen. Dabei darf nur das der jeweiligen Zertifizierung zugeordnete Zeichen genutzt werden. Das Recht zur Nutzung erlischt bei Beendigung des zugrunde liegenden Zertifikats.
Bei Zertifizierungen, die keine gesetzliche Pflicht darstellen, muss in der Werbung auf die Freiwilligkeit der Zertifizierung, die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms, sowie deren normative Grundlagen bzw. den Programmeigner hingewiesen werden.
Zertifikate und Zertifizierungszeichen dürfen nicht missbräuchlich, irreführend oder in einer Weise verwendet werden, die das öffentliche Vertrauen in Zertifikate und Zertifizierungszeichen der ZERT GmbH gefährden könnten. Die Rolle der ZERT GmbH als unabhängiger Dritter darf durch die Darstellung von Zertifizierungszeichen nicht in Frage gestellt werden.
Mit einem Zertifikat bzw. einem Zertifizierungszeichen darf nur für den jeweiligen Zertifizierungsgegenstand geworben werden.
Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Zertifizierung für Gegenstände gilt, die außerhalb des Geltungsbereichs des Zertifikats liegen.
Eine produktbezogene Werbung mit einem Zertifizierungszeichen ist unzulässig, sofern lediglich ein Managementsystem-zertifikat oder eine Konfomitätsbescheinigung erteilt wurde.
Wenn sich Zertifikate oder Zertifizierungszeichen nur auf bestimmte Teilaspekte eines Zertifizierungsgegenstandes beziehen, darf in der Werbung nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine Zertifizierung der Gesamtheit des Zertifizierungs-gegenstandes erfolgt ist.
Der Kunde ist für die zulässige Nutzung sowie für die Zulässigkeit sämtlichens für einen Zertifizierungsgegenstand in vollem Umfang selbst verantwortlich. Dies gilt auch, insbesondere im Bereich von Produktzertifizierungen, für die korrekte Nutzung durch seine Kunden, sofern diese Nutzung zulässig ist.
Bei der Werbung mit Zertifikaten und Zertifizierungszeichen wird dem Kunden empfohlen, auf transparente Form zu achten, so dass sich die angesprochene Öffentlichkeit leicht und ausreichend über den Inhalt der Dienstleistungen der ZERT GmbH, die den Zertifikaten und Zertifizierungszeichen zugrunde liegen, informieren können.
Ändert die ZERT GmbH das Design eines Konformitätszeichens, so ist der Kunde verpflichtet ausschließlich die neue Version des Konformitätszeichens zu verwenden. Sofern von der ZERT GmbH keine andere Frist zur Umstellung festgelegt und dem Kunden in Textform kommuniziert wurde, muss die Umstellung auf die neue Version eines Konformitätszeichens spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten abgeschlossen sein.
Plant der Kunde die Nennung der ZERT GmbH oder einer Leistung der ZERT GmbH in einer Pressemitteilung, in Fachartikeln oder Social Media Posts, so ist die ZERT GmbH davon möglichst frühzeitig in Kenntnis zu setzen. Vor Veröffentlichung ist ferner die Zustimmung in Textform der ZERT GmbH einzuholen.
A-4. Veröffentlichung von Zertifikaten, Konformitätsbescheinigungen und Konformitätszeichen
Zur Verbraucherinformation bzw. wenn das Programm oder die einschlägige Gesetze, Verordnungen oder normative Dokumente dies fordern, kann die ZERT GmbH die vorgeschriebenen Informationen veröffentlichen, wie z. B. die Zertifikatsnummer, den Namen der Zertifikatshalter, den Geltungsbereich und die Zertifikatslaufzeit.
Die ZERT GmbH hat das Recht, den autorisierten Stellen (z. B. Behörden, Akkreditierungsstellen oder Programmeignern) jederzeit direkt den Zugang zu relevanten Unterlagen zu gewähren.
Alle weiteren Informationen über Kunden und Gegenstände von Zertifizierungen, Validierungen oder Verifizierungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Es sei denn, die Bekanntgabe dieser Informationen erfolgt auf Anordnung eines Gerichts, einer autorisierten Stelle oder ist sonst rechtlich bzw. für das Verfahren zwingend. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt gleichermaßen für alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der ZERT GmbH.
A-5. Aufbewahrung von Dokumenten
Die Dokumente von Managementsystemzertifizierungen müssen für die Laufzeit der Zertifikate plus mindestens drei (3) weitere Jahre aufbewahrt werden.
Darüber hinausgehende Bestimmungen der normativen Dokumente bleiben unberührt.
Gegen die ZERT GmbH können insbesondere keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn der Kunde ein an ihn zurückgegebenes oder bei ihm verbliebenes Dokument nicht oder nicht mehr in unverändertem Zustand zur Verfügung stellt oder stellen kann.
A-6. Vertragsstrafe
Die ZERT GmbH ist berechtigt, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen den Vertrag oder im Zusammenhang anwendbare normative Dokumente nach billigem Ermessen eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern, die im Streitfall der Überprüfung durch das zuständige Gericht unterliegt. Die ZERT GmbH wird bei der Festsetzung der Vertragsstrafe im Rahmen des billigen Ermessens u. a. die Art und Schwere des Verstoßes berücksichtigen sowie, dass dem Kunden aus der Verletzung kein finanzieller Vorteil verbleiben soll oder ob er bereits anderweitig bestraft wurde.
Die Möglichkeit neben der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt, ebenso wie die Durchsetzung etwaig daneben bestehender Unterlassungsansprüche.
B Bedingungen für die Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen
Die ZERT GmbH auditiert und zertifiziert Managementsysteme oder auditiert und zertifiziert Systeme nach EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, beides im Folgenden „Managementsysteme“ genannt.
Der Solltermin für das nächste Audit ist abhängig von den zugrunde liegenden normativen Dokumenten. In der Regel finden Audits in jährlich wiederkehrend Abständen von jeweils zwölf (12) Monaten nach dem letzten Tag des vorausgegangenen regulären Audits statt.
Der Kunde muss in geeigneter Weise (ggf. auch vertraglich) sicherstellen, dass die ZERT GmbH das Audit vor Ort in den zertifizierungsrelevanten Betriebsstätten durchführen kann und jederzeit Zugang zu diesen Betriebsstätten erhält.
Nach Beauftragung benennt der Kunde der ZERT GmbH einen für das Zertifizierungsverfahren verantwortlichen Auditbeauftragten. Die ZERT GmbH teilt dem Kunden die vorgesehenen Auditoren mit. Regelungen in Normen und Vorschriften über unzulässige Beratungstätigkeit von Auditoren werden eingehalten.
Um ein unabhängiges Audit sicherstellen zu können, liegt die Entscheidung über das Auditorenteam ausschließlich bei der ZERT GmbH. Die Entscheidung im Einzelfall basiert auf verschiedenen Faktoren, wie Kompetenz, Verfügbarkeit, Unparteilichkeit, etc.
Zusätzlich und so lange rechtliche Regelungen wie beispielsweise datenschutzrechtliche Regelungen dem nicht im Wege stehen, können Kunden angemessene Hintergrundinformationen über jedes Mitglied des Auditteams anfordern.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass während den Audits zuständiges Personal zur Beantwortung der Fragen verfügbar ist. Der Kunde gewährt den Auditoren Zugang zu den entsprechenden Stellen in der zu auditierenden Organisation und Einsicht in alle systemrelevanten Aufzeichnungen.
Der Kunde stellt der ZERT GMBH alle verlangten Dokumente zum Managementsystem (z. B. Handbuch, Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen, Aufzeichnungen) zur Überprüfung und Bewertung zur Verfügung.
Wenn das Managementsystem schon von einer anderen Zertifizierungsstelle im gleichen oder ähnlichen Umfang zertifiziert wurde, muss der Kunde der ZERT GMBH zusätzlich die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:
· Kopie des bisherigen Zertifikats;
· alle Auditberichte des aktuellen Zertifizierungszyklus;
· Information über noch offene Nichtkonformitäten;
· Information über zertifizierungsrelevante Beschwerden und getroffene Maßnahmen;
· Information über etwaige Probleme mit Rechtskonformität.
Vor dem Audit stellt die ZERT GMBH dem Kunden den mit ihm abgestimmten Auditplan zur Verfügung.
Die Auditoren bewerten die Umsetzung einschließlich der Wirksamkeit des Managementsystems.
Die ZERT GMBH stellt dem Kunden einen Auditbericht zur Verfügung.
Die ZERT GMBH erteilt ein Zertifikat, in der Regel mit einer Laufzeit von drei (3) Jahren ab Zertifizierungsentscheidung, wenn alle Anforderungen der entsprechenden zugrunde liegenden normativen Dokumenten erfüllt und rechtliche und behördliche Vorschriften eingehalten sind, es sei denn, bestimmte normative Dokumente oder Einzelregelungen im Zertifizierungsvertrag fordern eine abweichende Gültigkeitsdauer.
Überwachungsaudits werden während der Laufzeit eines Zertifikats regelmäßig (in der Regel jährlich) durchgeführt und dienen der Überprüfung, ob das zertifizierte Managementsystem weiterhin die Anforderungen erfüllt. Zur Vorbereitung des Überwachungsaudits sind der ZERT GMBH auf Anforderung die erforderlichen Dokumente zu übermitteln.
Die ZERT GMBH stellt dem Kunden einen Auditbericht zum Überwachungsaudit zur Verfügung
Sofern es das jeweilige Zertifizierungsprogramm erfordert oder in begründeten Einzelfällen, ist die ZERT GMBH berechtigt, kurzfristige oder unangekündigte Audits auf Kosten des Kunden durchzuführen. Diese Audits ersetzen kein reguläres Überwachungsaudit.
Weitere Überwachungstätigkeiten können beinhalten:
· Anfragen der Zertifizierungsstelle an den Kunden zu Aspekten der Zertifizierung;
· Bewertung der Angaben des Kunden im Hinblick auf seine Tätigkeiten (z. B. Werbematerial, Webseiten);
· Aufforderungen an den Kunden zur Bereitstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen (auf Papier oder elektronischen Medien);
· andere Mittel zur Überwachung der Leistungsfähigkeit des Kunden.
Ein Re-Zertifizierungsaudit wird rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikates durchgeführt, um eine Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu ermöglichen. Wenn ein solches Re-Zertifizierungsaudit erfolgreich durchgeführt wurde, kann erneut ein Zertifikat ausgestellt werden. Zweck des Re-Zertifizierungsaudit ist die Überprüfung der kontinuierlichen Konformität und Wirksamkeit des gesamten Managementsystems.
Im Rahmen des Re-Zertifizierungsaudits erfolgt eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Managementsystems über den gesamten jüngsten Zertifizierungszyklus.
Zur Vorbereitung des Audits stellt der Kunde der ZERT GMBH alle verlangten Dokumente zum Managementsystem zur Verfügung.
Die ZERT GMBH informiert den Kunde nach dem Audit in einem Abschlussgespräch und einem Auditbericht über das Auditergebnis. Nichtkonformitätsberichte werden vom Kunden gegengezeichnet, sofern dies im jeweiligen Programm oder von der ZERT GMBH gefordert wird. Der Kunde dokumentiert die erforderlichen Korrekturen und Korrekturmaßnahmen. Bei Nichtkonformitäten ist ein Nach-Audit möglich. Die Kosten werden gemäß Aufwand verrechnet. Gleiches gilt für im Nichtkonformitätsbericht dokumentierte erforderliche zusätzliche Überprüfungen von Korrekturmaßnahmen.
Werden während eines Audits so schwerwiegende Nichtkonformitäten sichtbar, dass eine Zertifikatserteilung bzw. -fortführung auch nach erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht realistisch erscheint, informiert die ZERT GMBH den Kunde über den Abbruch des Audits und empfiehlt ggf. dessen Fortführung als Vor-Audit. Die ZERT GMBH stellt die entstandenen Kosten (ein-
schließlich Bericht) in Rechnung.
C Ergänzende Vertragsbedingungen
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Verwendung des Zertifikats oder Zertifizierungszeichens sachgemäß erfolgt. Die ZERT GMBH ist berechtigt, die Verwendung zu kontrollieren.
Die ZERT GMBH untersucht und bewertet sowohl Beschwerden Dritter als auch ihr anderweitig bekanntwerdende Hinweise auf mögliche Unkorrektheiten. Gleiches gilt für Änderungen in der Organisation des Kunden.
Sofern vom jeweiligen Zertifizierungsprogramm gefordert, informiert die ZERT GMBH den Kunden über wesentliche Änderungen des Zertifizierungsprogrammes.
Der Kunde muss die ZERT GMBH unverzüglich, aber nicht später als einen (1) Monat bzw. einer vom jeweiligen Zertifizierungs-programm ausdrücklich vorgegebenen kürzeren Frist, in Textform über alle relevanten Änderungen seines Managementsystems und über Modifikationen in der Organisation sowie auch über andere signifikante Vorkommnisse informieren, die die Übereinstimmung mit dem Managementsystem beeinflussen oder die Übereinstimmung des Managementsystems mit den Anforderungen für eine der Zertifizierungen beeinflussen können.
Diese Änderungen können z. B. betreffen (folgende Aufstellung ist nicht abschließend):
· Rechts- oder Organisationsform;
· wirtschaftliche Verhältnisse oder Eigentums- oder Besitzverhältnisse;
· Organisation und/oder Management (inkl. individueller Veränderungen im Schlüsselpersonal);
· Kontaktadresse und Adresse der Standorte;
· das vom zertifizierten Managementsystem erfasste Tätigkeitsfeld (Geltungsbereich);
· wesentliche Veränderungen des Managementsystems und der Prozesse inkl. geplanter Änderungen.
Darüber hinaus dokumentiert der Kunde interne und externe Beanstandungen in Bezug auf sein Managementsystem sowie die durchgeführten Korrekturmaßnahmen und stellt diese Information im Audit zur Verfügung.
Ungeachtet der Tatsache, dass die ZERT GMBH den Kunden im Regelfall auf fällige Überwachungs-/Re-Zertifizierungsaudits hinweisen wird, liegt es auch in der Verantwortung des Kunden, die zur Aufrechterhaltung des Zertifikats im Turnus von zwölf (12) Monaten erforderlichen Audits mindestens drei (3) Monate vor Fälligkeit bei der ZERT GMBH abzurufen.
Bei Änderungen in zugrunde liegenden normativen Dokumenten gelten diese neuen Fassungen der normativen Dokumente als verbindlich, unter Berücksichtigung etwaiger Übergangsfristen.